Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt in der Regel jährlich. Stehen die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Kooperationspartner und der geplanten Inhalte fest, folgt das Antragsverfahren mit der Programmagentur der Stiftung SPI.
Der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe füllt die vorgegebenen Antragsbestandteile in der Datenbank aus und sendet diese an die Programmagentur.
Inhaltlich besteht der Antrag aus einer Situations- und Bedarfsbeschreibung, etablierten Angeboten der Jugendsozialarbeit an dieser Schule (falls vorhanden) sowie drei bis fünf Zielsetzungen für das Jahr. Ergänzt wird der Antrag um eine Finanzplanung für die Personal- und Sachkosten.
Ebenfalls eingereicht werden weitere antragsrelevante Unterlagen wie der Kooperationsvertrag in Kopie (für neue Projekte), Personalbögen für die eingeplanten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder die Zielvereinbarung mit der Schule.
Die Programmagentur prüft die Unterlagen sowie den Antrag des Trägers aus fachlich-inhaltlicher sowie finanztechnischer Sicht. Rückmeldungen folgen umgehend.
Sofern es keine Beanstandungen gibt, wird der Antrag von der Programmagentur als „förderfähig“ eingestuft und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Bewilligung vorgelegt.
Die Bewilligung des Antrags durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie löst den Fördervertrag aus.
Der unterschriebene Fördervertrag berechtigt zum Mittelabruf.